Satzung

Allgemeiner Knappenverein „Glück Auf“ Hamm-Nordenfeldmark Heessen 1907 e.V.

 

§1 Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen Allgemeiner Knappenverein „Glück Auf“

 

Hamm-Nordenfeldmark Heessen 1907 e.V. (Knappenverein Hamm-Heessen)

 

Er ist im Vereinsregister Hamm eingetragen.

 

Der Sitz des Vereins ist in Hamm-Heessen.

 

§2 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§3 Zweck des Vereins

 

Der  Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Heimatkunde und Heimatpflege mit dem Schwerpunkt der

 

Förderung und Pflege des bergmännischen Brauchtums sowie das Gedenken der verunglückten und der verstorbenen Bergleute.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Informationsveran-staltungen für die Mitglieder insbesondere über bergbauliche Themen, Pflege bergbaulicher Gebräuche und die Unterstützung in Not geratener  Mitbürger.

 

 

 

§4 Mittelverwendung

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§5 Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich dem Bergbau im Allgemeinen verbunden fühlen.

 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

 

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Generalversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

 

Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erfolgen.

 

Ein Ausschluss kann bei vereinsschädigendem Verhalten auf Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vorher ist der Schlichtungsausschuss anzurufen, der eine Empfehlung an den Vorstand gibt. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Quartalsversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Quartalsversammlung entscheidet endgültig.

 

§7 Beiträge

 

Die Beiträge werden von der Quartalsversammlung festgesetzt und bis zum 01. April des laufenden Geschäftsjahres erhoben.

 

Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden gezahlte Beiträge nicht erstattet.

 

§8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

die Quartalsversammlung (Mitgliederversammlung)

 

der Vorstand

 

der Schlichtungsausschuss     

 

 

 

§9 General- und Quartalsversammlung (Mitgliederversammlung)

 

Das wichtigste Entscheidungsgremium des Vereins ist die Generalversammlung. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Wahl des Schlichtungsausschusses, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

Der Vorstand beruft einmal im Jahr, und zwar im Monat Januar, eine ordentliche Generalversammlung sowie in jedem folgenden Quartal eine Quartalsversammlung ein. Letztere entscheidet über die Gewährung von Unterstützungsleistungen im Sinne des § 3 der Satzung.

 

Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angaben von Gründen eine außerordentliche Quartalsversammlung verlangt, ist der Vorstand verpflichtet,  diese innerhalb von vier Wochen einzuberufen.

 

Die General- und Quartalsversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder per Email einberufen.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem eingesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

 

Die General- und Quartalsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder sofort beschlussfähig.

 

Die General- und Quartalsversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder bei einer Generalversammlung beschlossen werden.

 

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

Von jeder General- und Quartalsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben wird.

 

 

 

§10 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

                   Vorsitzende/r

 

                   Stellv. Vorsitzende/r

 

Kassierer/in

 

stellv. Kassierer/in

 

Schriftführer/in

 

stellv. Schriftführer/in

 

2 Fahnenträger/innen

 

1 Trägerobmann/frau

 

1 Bekleidungsobmann/frau

 

6 Beisitzer/innen

 

 

 

Der Vorstand wird bei der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzende/n, seine/m, ihrem/r  Vertreter/in und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann in der nächsten Quartalsversammlung für den Rest der Amtszeit nachgewählt werden.

 

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

 

Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§11 Kassenprüfung

 

Die Generalversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr 3 Kassenprüfer/innen.

 

Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

 

Wiederwahl ist zulässig.

 

Die Kassenprüfung erfolgt einmal im Geschäftsjahr.

 

 

 

§12 Schlichtungsausschuss

 

Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern und wird alle drei Jahre von der Generalversammlung gewählt.

 

Wiederwahl ist zulässig.

 

2/3 dieser Mitglieder dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

 

Der Schlichtungsausschuss hat die Aufgabe bei Streitigkeiten, insbesondere bei Ausschlussverfahren, zu vermitteln und  eine Empfehlung an den Vorstand zu geben.

 

Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses haben, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, über die ihnen bekanntgewordenen Verhältnisse der an einem Verfahren Beteiligten Stillschweigen zu bewahren.

 

 

 

§13 Auflösung

 

Der Verein kann nur in einer gesondert einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

 

Zur Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hamm mit der Verpflichtung hilfsbedürftige Bergleute oder deren Familien zu unterstützen.

 

 

 

§14 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit der Generalversammlung an dem Tage ihres Beschlusses in Kraft.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 26.01.2013 beschlossen.

 

Hamm-Heessen, den 27.01.2013

 

 

Rolf-Peter Gutsche                     Paul Helm                                 Wolfgang Mahnke

 

Vorsitzender                               Kassierer                                   Schriftführer